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Allgemeine Geschäfsbedingungen

I. Geltung

  1. Die allgemeinen Geschäftsbedinungen (im Folgenden AGB genannt) gelten für alle vom Fotografen durchgeführten Aufträge, Angebote und Leistungen.

  2. Sie gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Leistung bzw. mit der Annahme des Angebotes des Fotografen durch den Auftraggeber, spätestens jedoch mit der Annahme des Bildmaterials.

  3. Wenn der Auftraggeber den AGB widersprechen will, ist dieses schriftlich binnen drei Werktagen zu erklären. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass der Fotograf diese schriftlich anerkennt.

  4. Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung auch für alle zukünftigen Aufträge, Angebote und Leistungen des Fotografen, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen werden.

II. Urheberrecht und Nutzungsrechte

  1. Die AGB gelten für jegliches dem Auftraggeber überlassenes Bildmaterial, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form sie vorliegen.

  2. Das Urheberrecht der Lichtbilder liegt i. S. v. § 7 UrhG immer beim Fotografen. Es ist nicht übertragbar.

  3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, wird, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, das einfache Nutzungsrecht übertragen. Dieses umfasst die Verwendung für private Zwecke. Die kommerzielle Nutzung der Lichtbilder ist nur nach expliziter Absprache möglich.

  4. Die Nutzungsrechte gehen erst nach voll­ständi­ger Bezahlung des Hon­o­rars an den Fotografen über.

  5. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden.

  6. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.

  7. Bei der Ver­wen­dung der Licht­bilder in Online- und Print­me­dien (für den pri­vaten Gebrauch) ist der Fotograf, als Urhe­ber des Licht­bildes zu nen­nen. Eine Ver­let­zung des Rechts auf Namen­snen­nung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz.

  8. Die Roh-Daten (unbear­beit­ete Bilder) verbleiben beim Fotografen. Eine Her­aus­gabe dieser Daten an den Auf­tragge­ber ist ausgeschlossen.

  9. Veränderungen des Bildmaterials durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Fotografen möglich.

  10. Dem Fotograf wird das Recht eingeräumt, eine Best-of-Auswahl der Bilddateien im Portfolio zu zeigen, sofern dies der Eigenwerbung dient. Er darf die Bilddateien für seinen Internetauftritt verwenden. Der Auftraggeber weist auch Gäste auf diese Regelung hin und holt deren Einverständnis.

III. Vergütung

  1. Für die Her­stel­lung der Licht­bilder wird ein Hon­o­rar als Stun­den­satz, Tages­satz oder eine vere­in­barte Pauschale erhoben, Nebenkosten wie Reisekosten, Spe­sen, Req­ui­siten etc. sind, sofern nicht anders vere­in­bart, vom Auf­tragge­ber zu tragen.

  2. Soweit der Fotograf Kosten­vo­ran­schläge erstellt, sind diese unverbindlich. Treten während der Pro­duk­tion Kosten­er­höhun­gen ein, sind diese vom Fotografen anzuzeigen. Wird die vorge­se­hene Pro­duk­tion­szeit aus Grün­den über­schrit­ten, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, so ist eine zusät­zliche Vergü­tung auf der Grund­lage des vere­in­barten Zei­thono­rars bzw. in Form einer angemesse­nen Erhöhung des Pauschal­hono­rars zu leisten.

  3. Die Zahlung erfolgt per Rechnung oder Quittung.

IV. Haftung

  1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten
    stehen, haftet der Fotograf für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet
    ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung
    wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schäden an den Bilddateien haftet der Fotograf nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einem Verlust oder der Beschädigung von Bildmaterial beschränkt sich die Ersatzpflicht auf die Erstellung neuer Aufnahmen. Weitere Ansprüche entfallen.

  2. Der Fotograf ver­wahrt die Daten sorgfältig. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihm auf­be­wahrte Daten nach drei Jahren seit Beendigung des Auf­trags zu vernichten.

  3. Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit von Lichtbildern nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.

V. Salvatorische Klausel

Soweit Bedin­gun­gen der oben aufge­führten All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen ganz oder teil­weise unwirk­sam sind oder wer­den, sind die übri­gen Bedingungen weit­er­hin wirk­sam. Die unwirk­same Bedin­gung wird durch die geset­zliche Regelung ersetzt.

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